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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen zur
ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen 

 

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Verkaufs- und
Lieferbedingungen (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen
Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt
der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung
vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende
oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt,
bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die
schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
1.2 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen
mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für
den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche
Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer
das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie
nicht zugänglich gemacht werden.  

 

2. Umfang der Lieferungspflicht

2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer
maßgebend.
2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den
Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet worden sind.  

 

3. Preis und Zahlung

3.1 Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 20
Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug, zu erfolgen.
3.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss
bekannt wird, daß der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers
gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
3.4 Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/ oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig
festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen
Gegenforderungen.  

 

4. Lieferzeit

4.1 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers
oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber
mitgeteilt worden ist.
4.2 Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs
des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch
dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
4.3 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere
bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist
der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit
beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5
% vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist
der Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich
eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über
den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung
zu beliefern.
4.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem
Kaufvertrag voraus.
4.6 Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl er bei seinen Lieferanten bzw. beim Hersteller
deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der
Lieferung unverzüglich unterrichten.  

 

5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder
beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen
des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über.
Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen
Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch
des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu
versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber
unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen.
5.4 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.  

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung
sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen
vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes
die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner
Wahl verpflichtet.
6.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer
unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe
verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus.
6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen
Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.  

 

7. Haftung für Mängel der Lieferung

7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers
nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge
eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Die unter vorstehender Ziffer 7.1
Satz 3 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für
ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 7.1
Satz 3 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§
478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.5
dieser Vertragsbedingungen.
7.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind:
– Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
– Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
– Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick
auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
– Bei übermäßiger Beanspruchung und
– Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe
7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftrag –nehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der
Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen
der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung
des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt
der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten
des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den
Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.6 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung
des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung
für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.7 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.8 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser
Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen
frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine
entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht
vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine
Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen
und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch
der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.10 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend,
wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert,
eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer
alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung
nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht
vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers
zurückzuführen ist.  

8. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des
Auftragnehmers

8.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung
endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber
kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände
die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann
der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4. dieser Vertragsbedingungen vor und gewährt der
Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird
die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers
ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.4 Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene
Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht
des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung
oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
8.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
– bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
– bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
– bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes
gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
– in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für
Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
– bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer
garantiert hat.
Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.  

9. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden
Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen
der Ziffern 7. und 8. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.  

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für
beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung,
die den Vertrag abgeschlossen hat.

Adresse

In Bleiderdingen 30
55768 Hoppstädten-Weiersbach
Rheinland-Pfalz

Öffnungszeiten
  • Mo – Fr
    07:00 – 18:00
  • Sa
    07:00 – 12:00
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